netzwerk neue medien e.v. i. gr.Netzwerk Neue Medien e.V.
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Satzung des Netzwerks Neue Medien e.V. in Gründung

Die auf der Gründungsversammlung beschlossene Satzung des Netzwerks Neue Medien.

§1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen "Netzwerk Neue Medien e.V.". Er hat seinen Sitz in Berlin.

2. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist es, den gesellschaftlichen Wandel hin zu einer demokratischen und nachhaltigen Wissens- und Informationsgesellschaft mit zu gestalten. Dazu führt der Verein Projekte durch, beteiligt sich an Projekten und fördert Projekte, die sich wissenschaftlich, gestaltend oder im Sinne der politischen Bildung mit diesem Wandel auseinandersetzen. Der Verein fördert die öffentliche Auseinandersetzung mit diesen Entwicklungen.

2. Der Verein ist weltanschaulich unabhängig

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei der Durchführung von Projekten mit externen Partnern können die Beteiligten des Vereins im Rahmen der durchgeführten Projekte durch entsprechende Honorarverträge entlohnt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Zwecke des Vereins fördern will und die Vereinsziele anerkennt.

2. Jede natürliche Person, Organisation oder Vereinigung, die den Verein und seine Ziele finanziell unterstützen will, kann dies durch Spenden oder durch eine kontinuierliche Fördermitgliedschaft tun.

3. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist fristlos wirksam.

6. Mitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet. Auf Wunsch hat eine persönliche Anhörung zu erfolgen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder haben das persönliche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Die Mitglieder erhalten außer der Erstattung von Auslagen keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.

5. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit ihren etwaigen rückständigen Beiträgen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

6. Fördernde Mitglieder erhalten die Rundsendungen und Veröffentlichungen des Vereins, haben ansonsten weder vereinsbezogene Rechte noch Pflichten.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Beirat.

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein. Er kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen.

3. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Beifügung der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor deren Termin abzusenden und auf der Webseite des Vereins zu veröffentlichen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. sie wählt den Vorstand,

b. sie nimmt den Kassenbericht und den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung,

c. sie entscheidet über das Arbeitsprogramm und die Aufgaben des Vereins und die Verwendung der finanziellen Mittel,

d. sie entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

e. sie beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthalten, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung und zur Vereinsauflösung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, einem/einer SchatzmeisterIn und mindestens zwei, maximal fünf weiteren Personen (BeisitzerInnen). Fünfzig Prozent des Vorstandes sollen grundsätzlich durch Frauen besetzt werden. Können Vorstandsplätze wie vorstehend nicht durch Frauen besetzt werden, bleiben sie offen und können bei der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden bzw. können durch Beschluss der Versammlung durch Männer besetzt werden.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Die Vorstandsmitglieder sind je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl oder vorzeitige Abwahl ist möglich.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in der Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.

§9 Beirat

1. Der Verein kann einen Beirat bilden. Der Beirat berät den Vorstand bei wissenschaftlichen und satzungsmäßigen Angelegenheiten.

2. Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Beirats, die Mitgliedschaft im Beirat wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

3. Aus der Mitgliedschaft im Beirat ergeben sich darüber hinaus keinerlei besondere Rechte oder Pflichten gegenüber dem Verein.

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss zu bestimmende Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden muss.

§11 Urabstimmung

1. Auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung oder auf Antrag von 10% seiner Mitglieder können Urabstimmungen durchgeführt werden.

2. Themen einer Urabstimmung können sein: der Haushalt, die Satzung, das Arbeitsprogramm, die Beschlusslage, Wahlen. §7.6 gilt entsprechend. Entscheidungen in Urabstimmung sind für die Mitgliederversammlung und den Vorstand verbindlich.

3. Urabstimmungen erfolgen mit einem geeigneten Verfahren der elektronischen Datenübertragung, das eine freie, gleiche und geheime Wahl sicherstellt.

4. Alle Mitglieder des Vereins müssen spätestens vier Wochen vor Beginn der Urabstimmung über das Urabstimmungsthema und das gewählte Verfahren schriftlich informiert werden. Die Stimmabgabe zur Urabstimmung muss mindestens fünf Werktage lang möglich sein.

5. Weiteres regelt eine Urabstimmungsordnung.

§12 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 1.12.2002 in Kraft.


 
 

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